Mehrjährige Wildpflanzenkulturen zur Biomasseproduktion

Vorschlag des Netzwerkes Lebensraum Feldflur für eine Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

Das Netzwerk Lebensraum Feldflur schlägt vor, mehrjährige Wildpflanzenkulturen zur Biomasseproduktion als Agrarumwelt- und Klimamaßnahme in die Entwicklungsprogramme für den Ländlichen Raum aufzunehmen. Die Maßnahme zielt auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Verfahren ab, die sich positiv auf die Umwelt, die Biodiversität und das Klima auswirken.

Voraussetzungen für eine positive Wirkung der Maßnahme auf die Umwelt sind

  • die gezielte Ansaat artenreicher Saatmischungen aus heimischen Wildarten und Kulturarten,
  • die Dominanz blütenreicher Pflanzenarten in den Mischungen und
  • die Sicherung eines dauerhaften Aufwuchses durch mehrjährige Pflanzenarten in den Mischungen.

Beschreibung

Ziel der Maßnahme ist insbesondere die Aufwertung der Landschaft als Lebensraum von Wildtieren, die Förderung der Artenvielfalt, die Vernetzung von Biotopen sowie der Klima-, Gewässer-, Boden- und Landschaftsschutz.

Mehrjährige Wildpflanzenkulturen bieten im Sommer wie im Winter Nahrung und Deckung für Säugetiere, Feldvögel und Wintergäste. Das vielfältige Blütenangebot und die lange Blütezeit verbessern die Nahrungssituation für eine Vielzahl von Insekten. Auf chemische Pflanzenschutzmittel kann weitestgehend verzichtet werden und ab dem 2. Standjahr findet keine mechanische Bodenbearbeitung mehr statt, wodurch Bodenbrüter und Jungtiere geschützt werden. Die ganzjährige Bewurzelung des Oberbodens verbessert die Humusbilanz, vermindert Erosion, erhält die Bodenfeuchte und beugt der Bodenverdichtung vor. Mehrjährige Wildpflanzenkulturen bieten ein hohes Potential zur Stickstoffbindung und tragen dadurch zum Gewässerschutz bei. Nicht zuletzt werten Blühmischungen das Landschaftsbild auf und erhöhen dadurch den Erholungswert einer Region.

1. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Maßnahmen zur Etablierung mehrjähriger Mischkulturen aus Wild- und Kulturpflanzen auf Ackerflächen mit anschließend mindestens vierjähriger Nutzung des Aufwuchses.

a) Maßnahmen der Basisförderung

  • Durch Einsaat standortangepasster Saatgutmischungen aus mindestens 20 verschiedenen, blütenreichen ein- und mehrjährigen heimischen Wildarten und Kulturarten werden auf bestehenden Ackerflächen Streifen oder Teilflächen bzw. ganze Schläge als mehrjährige Energiepflanzenbestände etabliert. Eine ggfls. erforderliche Nach- oder Neuansaat auf gleicher Fläche ist zulässig.
  • Bei Anlage von Streifen im Bestand oder als Randstreifen ist eine Mindestbreite von 6 m gefordert. Teilflächen müssen eine Größe von mindestens 0,1 ha haben.
  • Die Verwendung geeigneter Saatmischungen ist durch entsprechende Belege nachzuweisen.
  • Die Ernte der Flächen erfolgt einmal jährlich.
  • Da eine dauerhafte Nutzbarkeit der Aufwüchse das Ziel ist, ist die Düngung mit Gülle oder Gärsubstrat mit maximal 150 kg N/ ha/ a erlaubt.
  • Der Einsatz von Klärschlamm oder Abwässern ist nicht erlaubt. Chemische Pflanzenschutzmittel dürfen nur im Jahr der Bestandsetablierung verwendet werden.

Ein erhöhter Fördersatz ist möglich, wenn zusätzlich zu a)

b) die Düngung auf 100 kg N/ ha/ a reduziert wird und/ oder

c) bei der Ernte mindestens ein Zehntel der Fläche ungeerntet bleibt und/ oder

d) die Ernte jährlich nach dem 1.August erfolgt.

2. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigte Betriebsinhaber im Sinne der Vorgaben für die Empfänger von Direktzahlungen.

3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren jährlichen Zuschusses als Festbetragsfinanzierung bei AUKM:

a) je nach Bodenbonität wird eine Basisförderung von bis zu 500 €/ ha gewährt

b) bei reduzierter Düngung nach Ziffer 1.b) zusätzlich zu a) 80 €/ ha

c) bei Ernteverzicht nach Ziffer 1.c) zusätzlich zu a) 50 €/ ha bezogen auf die Antragsfläche

d) bei verspätetem Erntetermin nach Ziffer 1.d) zusätzlich zu a) 50 €/ ha

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Verpflichtung des Antragstellers, die Antragsflächen für mindestens vier Jahre (Verpflichtungszeitraum) zu bewirtschaften.

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