Mehrjährige Wildpflanzenmischungen im Rahmen der Fördergrundsätze der GAK

Blühflächen oder Blüh- bzw. Schonstreifen auf Ackerflächen sind im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) im Förderbereich 4 (Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung) und Maßnahmenbereich C (Förderung von besonders nach haltigen Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkulturen) enthalten. Förderfähig ist demnach die Anlage von ein- und mehrjährigen Blühstreifen, Schutzstreifen, Schonstreifen, Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölzen, Gewässer-, Erosionsschutz- und Ackerrandstreifen auf Ackerflächen „zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Herausnahme von Ackerflächen aus der Produktion sowie Bereitstellung von naturbetonten Strukturelementen der Feldflur“ (GAK Rahmenplan 4.1). Mit Ausnahme der Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze, der Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen sowie der Ackerrandstreifen darf der Aufwuchs auf den bereitgestellten Ackerflächen jedoch grundsätzlich nicht genutzt werden. Eine Fördermaßnahme für mehrjährig nutzbare Wildpflanzen ist daher in den Entwicklungsprogrammen für den Ländlichen Raum der Länder nicht vorgesehen, weil eine nationale Ko-Finanzierung aus der GAK nicht möglich und der Ansatz damit für die meisten Länder nicht finanzierbar ist.

Das Netzwerk Lebensraum Feldflur fordert daher, dass die Nutzung des Aufwuchses mehrjähriger Blühflächen im Rahmen der GAK ermöglicht wird. Das Netzwerk Lebensraum schlägt folgende Änderungen am GAK-Rahmenplan vor:

GAK-Rahmenplan mit Vorschlägen des Netzwerkes Lebensraum Feldflur

Förderbereich 4 (Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege )

4.C  Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur

4.1 Verwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhaltiger Verfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Herausnahme von Ackerflächen aus der Produktion, besonders umweltfreundliche Produktionsverfahren von Biomasse sowie die Bereitstellung von naturbetonten Strukturelementen der Feldflur, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.

4.2 Gegenstand der Förderung…

4.3 Zuwendungsempfänger…

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung einer Zu-wendung nach Ziffer 4.2 sind, dass der Zuwen-dungsempfänger im Verpflichtungszeitraum eine oder mehrere der folgenden Struktur- und Land-schaftselemente auf der Ackerfläche seines Betriebes anlegt und nach den Bestimmungen dieser Maßnahme bewirtschaftet, pflegt oder unterhält:
– Blühstreifen,
– mehrjährige Blühstreifen,
– mehrjährige Mischkulturen mit Wildpflanzen,
– Schutzstreifen,
– Schonstreifen, – Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze,
– Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen,
– Ackerrandstreifen.

Diese Flächen werden vom Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum wie folgt bewirtschaftet:

4.4.1 Es werden die nachfolgend aufgeführten Pflanzenbestände oder andere Struktur- oder Landschaftselemente etabliert, die zur Integration der Belange des Umweltschutzes in die landwirtschaftliche Produktion in dem jeweiligen Gebiet geeignet sind. Die zu verwendenden Saatgutmischungen, Pflanzenarten oder -sorten bzw. Materialien werden von den Ländern festgelegt.

4.4.2 Mit Ausnahme mehrjähriger Mischkulturen mit Wildpflanzen wird auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Düngemitteln, die Stickstoff enthalten, verzichtet werden.

4.4.3 Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel und Düngemittel angewendet werden dürfen, soweit dies zur Sicherung der Zielerreichung der Maßnahme notwendig ist.

4.4.4 Blühstreifen werden jährlich mit einer standortangepassten Saatgutmischung bestellt, mit der blütenreiche Bestände etabliert werden können, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unterschreiten.
Die Länder können zulassen, dass Blühstreifen jährlich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden. Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zulassen.

4.4.5 Mehrjährige Blühstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums mit einer standortangepassten Saatgutmischung bestellt, mit der blütenreiche Bestände etabliert werden können, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unterschreiten.
Gelingt die Etablierung eines blütenreichen Bestandes nicht, wird die Fläche erneut bestellt.
Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zulassen.

4.4.6 Mehrjährige Mischkulturen mit Wildpflanzen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums durch Ansaat einer geeigneten Saatgutmischung angelegt, deren Aufwuchs maximal einmal jährlich nicht vor dem 1. August genutzt werden kann.
Gelingt die Etablierung eines geeigneten Aufwuchses nicht, wird die Fläche erneut bestellt.

4.4.67 Schutzstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums durch Ansaat einer geeigneten Saatgutmischung angelegt, deren Aufwuchs beibehalten wird, um Wildtieren als Schutz-, Aufzucht- und Rückzugsfläche dienen zu können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unterschreiten.
Gelingt die Etablierung eines geeigneten Aufwuchses nicht, wird die Fläche erneut bestellt.

4.4.78 Schonstreifen …
4.4.89 Hecken bzw. Knicks, Baumreihen…
4.4.910 Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen …
4.4.1011 Ackerrandstreifen …

4.5 Art und Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der jährlichen Zuwendung im Ver-pflichtungsraum beträgt bei
4.5.1 Blühstreifen
– 750 Euro je Hektar Ackerfläche und
4.5.2 mehrjährigen Blühstreifen
– 750 Euro je Hektar Ackerfläche und
4.5.3 mehrjährige Mischkulturen mit Wildpflanzen
– 400 € je Hektar Ackerfläche und
4.5.34 Schutzstreifen
– 670 Euro je Hektar Ackerfläche und
4.5.45 Schonstreifen …
4.5.56 Hecken bzw. Knicks, Baumreihen …
4.5.67 Gewässer- und Erosionsschutzstreifen …
4.5.78 Ackerrandstreifen …
4.5.89 Abweichend von den Bestimmungen der Ziffern 4.5.1 bis 4.5.78 können die Länder die Zuwendung im Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten gemäß Ziffer 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen nach den Ertragsmesszahlen (EMZ) der betreffenden Fläche staffeln.

4.8 Andere Verpflichtungen

Mit Ausnahme der mehrjährige Mischkulturen mit Wildpflanzen, der Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze, der Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen sowie der Ackerrandstreifen darf der Aufwuchs auf den bereitgestellten Ackerflächen grundsätzlich nicht genutzt werden.

Download

Das ausführliche Positionspapier des Netzwerkes Lebensraum Feldflur mit Vorschlägen zur GAK und den AUKM der Länder finden Sie hier.