Wildpflanzenflächen im Antrag zum Erhalt der Direktzahlungen richtig codieren!

Durch die Umsetzung der EU-Agrarreform müssen Landwirte Anträge zum Erhalt von Direktzahlungen einreichen. Für Landwirte, die Wildpflanzenmischungen zur energetischen Nutzung anbauen gibt es folgende Punkte bei der Antragsstellung zu beachten:

  1. Flächen mit Wildpflanzen zur energetischen Nutzung müssen als eigener Schlag geführt werden. Streifen oder Parzellen an oder in bestehenden Ackerschlägen müssen ausgemessen und als eigener Schlag angegeben werden. Die Mindestgröße beträgt 1000m²! Kleinere Flächen sind nicht förderfähig.
  2. Für Wildpflanzenflächen zur energetischen Nutzung, die früher unter dem Fruchtartcode 897 beantragt wurden, ist in Zukunft der Code 50 „Mischkulturen Saatgutmischung“ vorgesehen. Damit zählen die Wildpflanzen als Ackerkultur als eigene Kultur in der Anbaudiversifizierung. Die Anrechnung als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) ist bislang nicht möglich.
  3. Bei Einhaltung der Punkte 1+2 sind keine weiteren Einschränkungen in der Kulturführung (Saatzeit, Düngung oder ggf. Pflanzenschutz) sowie Ernte abseits der guten fachlichen Praxis zu beachten.

Dr. Martin Schmid, Landwirtschaftskammer NRW 

 

Änderung in Niedersachsen ab 2021:

In Niedersachsen wurde 2021 der Nutzungscode 049 – Blühmischungen für Biogas neu eingeführt, um den Antragstellenden eine spezifischere Angabe der Kulturen für die Biomasseproduktion zu ermöglichen. Daher ist der Nutzungscode 049 im Antragsjahr 2021 insbesondere für den Anbau von Wildpflanzen zur Biomasseproduktion zu verwenden. Der Nutzungscode 050 – Mischkulturen mit Saatgutmischung ist für diese Mischkulturen im aktuellen Antragsjahr nicht mehr einschlägig.

Landwirtschaftskammer Niedersachsen